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vbo - virtuelles back office hat sein Angebotsspektrum erweitert und bietet über den reinen Telefonservice nun auch eine persönliche Assistentin an.
An der Schwelle des neuen Jahres lacht die Hoffnung und flüstert, es werde uns mehr Glück bringen.
Alfred Lord Tennyson (1809-1892)
Die vbo - virtuelles back office, in der Folge Auftragnehmer (AN) genannt, bietet Dienstleistungen an, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordern. Bei den Dienstleistungen handelt es sich um die Bereitstellung eines Erreichbarkeitsservices und allgemeiner Bürodienstleistungen. Dazu wird mit den Auftraggebern (AG) jeweils ein individuelles Leistungspaket vereinbart. In jedem Fall gelten aber die nachstehenden Bedingungen.
Der AN erbringt seine Leistung in Absprache mit dem AG. Sollten dabei Informationen im Einzelfall unvollständig, inhaltlich unklar, unrichtig oder unvollständig verstanden, übermittelt oder weitergeleitet werden, so übernimmt der AN keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen.
Der AN verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen nach den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen zu behandeln. Ein Weitergabe an Dritte erfolgt nur auf ausdrücklicher Anweisung des AG. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
Im Grundpaket ist ein individueller Meldetext enthalten. Daneben können auch beratende und verkaufsfördernde Leistungen sowie komplexe geschäftliche Vorgänge bearbeitet werden. Diese werden gesondert vereinbart und berechnet.
Die einzelnen Vorgänge werden intern dokumentiert und können dem AG zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Das Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin, andernfalls mit Übersendung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste.
Der AN behält sich bei Bedarf eine Identitätsprüfung des AG und/oder eine Bonitätsprüfung sowie die Stellung von Sicherheiten vor.
Der AG verpflichtet sich, Dienstleistungen des AN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen gleich welcher Art verstoßen. Es ist jeglicher Eindruck im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vermeiden, die vom AG zu verantwortenden Inhalte seien dem AN zuzurechnen.
Der AG verpflichtet sich, den AN davon in Kenntnis zu setzen, wenn er für einen längeren Zeitraum als 2 Wochen telefonisch nicht zu erreichen und auch sonst nicht in der Lage ist, für ihn bestimmte Benachrichtigungen abzurufen. Er hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (Mobiltelefon, Faxgerät etc.) empfangsbereit sind.
Kommt der AG einer seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 nicht nach, ist der AN berechtigt, gegenüber Dritten zu offenbaren, dass er als externer Dienstleister für den AG tätig ist, wenn dies zur Wahrung seiner eigenen Belange, insbesondere dem Schutz der Mitarbeiter, erforderlich ist.
Liegen dem AG Anhaltspunkte dafür vor, dass Informationen durch Mitarbeiter des AN möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet wurden, obliegt es dem AG, in ihm zumutbaren Umfang durch Rückfrage bei dem Anrufer und/oder andere hierfür geeignete Maßnahmen diese Unklarheiten auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbetrieb des AG oder dessen Vertragspartner haben können.
Das Leistungsentgelt richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel einmal monatlich, bei größerem Umfang und nach Absprache auch in kürzeren Abständen.
Der AN behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Eine Erhöhung kann insbesondere in den Fällen vorgenommen werden, wenn Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Festnetzbetreiber, Mobilfunknetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kostenfaktoren eine Entgeltanpassung erfordern.
Änderungen von Leistungsentgelten teilt der AN dem AG in Textform mit. Macht der AG in einem solchen Fall von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt.
Der AN haftet nicht für Leistungsausfälle oder -verzögerungen infolge höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, vorübergehender von ihr nicht zu vertretender Leistungshindernisse, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Ausfall von Kommunikationsnetzen und Netzwerken anderer Betreiber.
Der AG ermächtigt den AN widerruflich, das Leistungsentgelt nach Fälligkeit von einem vom AG zu benennenden Konto einzuziehen. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, so gerät der AG spätestens 12 Werktage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Der AN kann in einem solchen Fall nach einmaliger schriftlicher Ankündigung die Leistung mit sofortiger Wirkung einstellen.
Kann eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt werden oder veranlasst der AG eine unberechtigte Rücklastschrift, wird für die hierfür entstehenden Kosten ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von jeweils 9,50 € fällig.
In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Beauftragung besonders kostenauslösender Leistungsmerkmale wie Rufweiterleitung ins Ausland, Sonderrufnummern, Domiziladresse etc., Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft über den Auftraggeber, fehlende Einzugsermächtigung von einem Giro- oder Kreditkartenkonto, etc.) ist der AN berechtigt, zur Sicherung der Leistungsentgeltansprüche die Stellung einer angemessenen Kaution bis zum Dreifachen des zu erwartenden monatlichen Leistungsentgelts zu verlangen. Ein Anspruch auf Verzinsung der Kaution besteht nicht. Bei Wegfall des Sicherungsgrundes wird die Kaution auf Verlangen des AG unverzüglich zurückgezahlt.
Der AN verpflichtet sämtliche Mitarbeiter vertraglich zu umfassender Verschwiegenheit. Das gleiche gilt für Dienstleistungsunternehmen, die er zur Erbringung von Diensten eingeschaltet hat.
Der AN erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte Daten entsprechend den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und zwar einerseits zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten, andererseits zum Nachweis der einzelnen angefallenen Nutzungsentgelte. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen (§ 33 BDSG).
Soweit Daten zum Nachweis der Nutzungsentgelte gespeichert werden, verpflichtet sich der AN, nur solche Datenbestandteile an Dritte weiterzugeben, deren Weitergabe für den Nachweis unabdingbar sind und deren Weitergabe nicht gegen datenschutzrechtliche Belange Dritter verstößt.
Die Haftung des AN wird auf Schäden beschränkt, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung des AN für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen AG bzw. Kunden und Mitarbeitern des AN beruhen, ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der AG nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvermeidung bzw. -minderung nachgekommen ist und/oder Änderungsaufträge übermittelt hat.
Die Haftung des AN für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere Telekommunikationsdienstanbietern, wie z.B. der Deutschen Telekom AG oder Mobilfunknetzbetreibern und Serviceprovidern - sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist ausgeschlossen, soweit nicht Abs. 1 zum Tragen kommt.
Die Vertragsparteien können die Dienste innerhalb eines Monats zum Monatsende kündigen. Dies gilt auch für gesondert beauftragte Leistungsmerkmale, sofern hierfür nicht abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind.
Der AN ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn:
a) der AG seinen bei Vertragsabschluss angegebenen Wohnsitz ändert und er dem AN nicht innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert seine neue Anschrift mitteilt; als Anschrift gilt nicht die Mitteilung eines Postfaches oder Vergleichbares,
b) der AG mit der Zahlung von Leistungsentgelt aus zwei aufeinanderfolgenden, zu Beginn eines Abrechnungszeitraums gestellten Rechnungen in Verzug gerät,
c) der AG schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstößt und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch den AN abstellt. Bei erheblichen und groben Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Nachweis des Zugangs der Kündigung obliegt dem AG.
Die Nichtinanspruchnahme der Dienste des AN durch den AG kann eine Kündigung im Sinne des Absatz 1 auch dann nicht ersetzen, wenn dies bereits länger anhält.
Der AN ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall wird dem AG die Änderungen in Textform mitgeteilt. Widerspricht der AG nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung der Änderung, werden die geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs verbleibt es bei der ursprünglichen Regelung.
Führt der AN neue Dienste ein, so können hierfür ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden.
Der AG willigt ein, dass der AN bei den für ihn zuständigen Gesellschaften (z.B. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sowie Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über ihn und bei juristischen Personen über den/die gesetzlichen Vertreter einholt.
Soweit nach diesen AGB die Textform erforderlich ist, gilt diese durch den AN als gewahrt, wenn die Erklärung dem AG per E-Mail zugesandt wurde und der AG den Zugang bestätigt hat.
Der AN ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, soweit berechtigte Interessen des AG dem nicht entgegenstehen, der Dritte insbesondere eine vertragsgemäße Erbringung der Dienste gewährleistet und keine Zweifel an seiner Solvenz und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Der AG ist im Falle der Vertragsübertragung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der AG der Übertragung nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübertragung widerspricht.
Ist der AG Unternehmer oder Kaufmann im Sinne des BGB oder HGB oder hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand Frankfurt a. M.